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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 46↗RIS↗

Abschlußzahlungen

Paragraph 46, (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. Ziffer eins
    Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. Ziffer 2
    die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Bei einem Lohnsteuerpflichtigen sind jedoch nicht anzurechnen:
    • Strichaufzählung
      Jene Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind, sowie
    • Strichaufzählung
      die einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag des Paragraph 41, Absatz 3, fallen. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.
Ist ein Jahresausgleich (Paragraph 72,) durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleichs festgesetzte Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  1. Absatz 2,Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  2. Absatz 3,Findet weder eine Veranlagung nach Paragraph 39, noch nach Paragraph 41, statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß Paragraph 83, Absatz 2, noch gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß Paragraph 72, durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach Paragraph 41, statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, Absatz 4, außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß Paragraph 83, Absatz 2, in Anspruch genommen werden kann.