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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 62↗RIS↗

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Paragraph 62, (1) Für Werbungskosten (Paragraph 16,) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

Bei täglicher Lohnzahlung ...........................     5,75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .......................    34,60 S,

bei monatlicher Lohnzahlung .........................   150, - S,

bei jährlicher Lohnzahlung .......................... 1 800, - S.

  1. Absatz 2,Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Absatz eins,, vom Arbeitslohn abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
    2. Ziffer 2
      Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,,
    4. Ziffer 4
      der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
    5. Ziffer 5
      die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
    6. Ziffer 6
      Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (Paragraph 63,),
    7. Ziffer 7
      der Freibetrag gemäß Paragraph 104,,
    8. Ziffer 8
      der Freibetrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt,
    9. Ziffer 9
      Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, wenn eine (Erste) Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.
  2. Absatz 3,Den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) hat der Arbeitgeber, bei dem die (Erste) Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.