BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Freibetragsbescheid
Paragraph 63, (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Jahresausgleichsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Jahresausgleichs- oder Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn beim Jahresausgleich oder der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
- Ziffer einsWerbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 5 noch gemäß Paragraph 72, Absatz eins, zu berücksichtigen sind,
- Ziffer 2Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, übersteigen, oder Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7,
- Ziffer 3außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34,, ausgenommen jene, bei denen Paragraph 34, Absatz 4, zur Anwendung kommt,
- Ziffer 4Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen. Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn das Kalenderjahr, für das er zu ergehen hätte, bereits abgelaufen ist oder die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr besteht.
- Absatz 2,Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
- Absatz 3,Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen. Hiebei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind in der folgenden Weise aufzurunden:
- Ziffer einsDer Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Groschenbetrag,
- Ziffer 2der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
- Ziffer 3der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.
Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. - Absatz 4,Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen,
- Litera awenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 12 000 S vorliegen;
- Litera bwenn für einen Arbeitnehmer erstmalig eine Lohnsteuerkarte (Paragraph 52,) ausgestellt wurde.
Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen. - Absatz 5,Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
- Absatz 6,Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
- Absatz 7,Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) geltend zu machen.