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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 30.07.1988 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 64↗RIS↗

Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

Paragraph 64, (1) Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen.

  1. Absatz 2,Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen.