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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 69↗RIS↗

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

Paragraph 69, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von

  • Strichaufzählung
    ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für die anderen Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.
  1. Absatz 2,Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß Paragraph 72, Absatz 3, übermittelt werden.