Absatz 2,Unter Beachtung des Absatz eins, zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,)
- Ziffer einsdurch das Finanzamt um
- StrichaufzählungWerbungskosten (Paragraph 16,)
- StrichaufzählungSonderausgaben (Paragraph 18, Absatz eins bis 5)
- Strichaufzählungaußergewöhnliche Belastungen (Paragraphen 34 und 35)
- Strichaufzählungden Landarbeiterfreibetrag (Paragraph 104,)
- Strichaufzählungden Freibetrag gemäß Paragraph 105
- Ziffer 2durch den Arbeitgeber um
- StrichaufzählungPauschbeträge gemäß Paragraphen 16, Absatz 3 und 18 Absatz 2
- StrichaufzählungBeträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7bis 9
- Strichaufzählungtatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5
- Strichaufzählungbei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,
zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.