Name
BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
Lohnkonto
Paragraph 76, Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Paragraph 81,) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und auf der Mitteilung gemäß Paragraph 63, folgendes anzugeben:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungBeruf
- StrichaufzählungGeburtsdatum
- StrichaufzählungKinder (Paragraph 106,)
- StrichaufzählungAlleinverdienerabsetzbetrag
- StrichaufzählungPensionistenabsetzbetrag
- StrichaufzählungWohnsitz
- Strichaufzählungdie Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde
- StrichaufzählungNummer der Lohnsteuerkarte
- StrichaufzählungVersicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG und
- StrichaufzählungVermerke über hinzuzurechnende Beträge (Paragraph 54,). Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66,), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67,) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß Paragraph 3 und die im Paragraph 26, bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (Paragraphen 86, ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Paragraph 69,) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).