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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 83neu
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 83↗RIS↗

Steuerschuldner

Paragraph 83, (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

  1. Absatz 2,Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer die ihm nach Paragraph 58, Absatz 3, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
    2. Ziffer 2
      ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird,
    3. Ziffer 3
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, nicht nachgekommen ist,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
    5. Ziffer 5
      Freibeträge wegen Werbungskosten (Paragraph 16,), Sonderausgaben (Paragraph 18,) oder außergewöhnlicher Belastungen (Paragraphen 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
      • Strichaufzählung
        sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
      • Strichaufzählung
        die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.