25% bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2,
BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 95neu
Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer
Paragraph 95, (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
- Strichaufzählung
- Strichaufzählung10% bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und gemäß Absatz 3,
- Absatz 2,Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Absatz 3,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
- Absatz 3,Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
- Ziffer einsBei inländischen Kapitalerträgen (Paragraph 93, Absatz 2,) der Schuldner der Kapitalerträge.
- Ziffer 2Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3,) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
- Strichaufzählungdie Bank, die an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
- Strichaufzählungder inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.
- Ziffer 3Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, gewährt.
- Absatz 4,Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
- Ziffer einsBei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
- Ziffer 2Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
- Ziffer 3Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (Paragraph 19,) anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), gilt als Veräußerung.
- Ziffer 4Bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, nach Maßgabe des Paragraph 19,
- Absatz 5,Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
- Ziffer einsder zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
- Ziffer 2der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
- Absatz 6,Werden Kapitalerträge rückgängig gemacht, dann sind von dem zum Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene Kapitalertragsteuer darf die von den rückgängig gemachten Kapitalerträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer nicht übersteigen.