Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98neu
7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Paragraph 98, Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
- Strichaufzählungausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
- Strichaufzählungverwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
- Ziffer 3Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,), für den
- Strichaufzählungim Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
- Strichaufzählungim Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Einkünfte- Strichaufzählungaus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
- Strichaufzählungaus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
- Strichaufzählungaus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. - Ziffer 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
- Strichaufzählungim Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
- Strichaufzählungaus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden. - Ziffer 5Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,,
- Strichaufzählungwenn es sich dabei um Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
- Strichaufzählungwenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.
Von der beschränkten Steuerpflicht sind ausgenommen- StrichaufzählungZinserträge aus Geldeinlagen und Forderungen bei Banken (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3,), wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind
- StrichaufzählungKapitalerträge aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3,)
- StrichaufzählungZinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
- Ziffer 6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- Strichaufzählungim Inland gelegen sind oder
- Strichaufzählungin ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
- Strichaufzählungin einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
- Ziffer 7Spekulationseinkünfte (Paragraph 30,), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
- Ziffer 8Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.