Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
BGBl. Nr. 401/1988
401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach Paragraph 13, 3. Bei Banken die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14, 4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zuversicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17,
- Absatz 2,Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.