Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
BGBl. Nr. 401/1988
401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Paragraph 12, (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
- Ziffer 3Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988.
- Ziffer 4Geld- und Sachzuwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988.
- Ziffer 5Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, abzugsfähig sind.
- Ziffer 6Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, soweit sie nicht unter Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, fallen, und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
- Ziffer 7Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
- Absatz 2,Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.