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BGBl. Nr. 401/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 401/1988× zu KStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 30.07.1988 – 30.07.1993 · idF BGBl. Nr. 401/1988 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 § 14↗RIS↗

5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Banken

Haftrücklage

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Zuführung zur Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (Paragraph 24, Absatz 13, des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.
  2. Absatz 2,Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
  3. Absatz 3,Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt römisch eins Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) übersteigt.