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BGBl. Nr. 401/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 401/1988× zu KStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 401/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 20↗RIS↗

Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist Paragraph 19, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft muß als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen.
    2. Ziffer 2
      Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.