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BGBl. Nr. 449/1988

kundgemacht 11.08.1988 RIS↗
449. Verordnung: Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 449/1988× zu GGTFV 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 12.02.1989 – 04.06.1993 · idF BGBl. Nr. 449/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993 § 11↗RIS↗

Flammendurchschlagsicherungen

Paragraph 11, (1) Nicht absperrbare Lüftungseinrichtungen, Leitungen für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußeinrichtungen für Gaspendelleitungen und in Gebläse mündende Leitungen von Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt sind, müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das Füllen von Saugtanks durch Unterdruck im Tank.

  1. Absatz 2,Flammendurchschlagsicherungen müssen außerhalb des Tanks möglichst nahe der Außenwand des Tanks liegen, in der sich diese Öffnungen befinden oder durch die diese Leitungen führen. Flammendurchschlagsicherungen an Flüssigkeitsstandanzeigern dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen. Flammendurchschlagsicherungen müssen ihre Sicherungswirkung während eines mindestens zwei Stunden dauernden Abbrandes jenes Gas-Luft-Gemisches der zu befördernden flüssigen Stoffe beibehalten, bei dem die Flammendurchschlagsicherung unter betriebsmäßig zu erwartenden ungünstigsten Umständen die höchste Temperatur erreicht.
  2. Absatz 3,Flammendurchschlagsicherungen müssen gegen Verschmutzung und Vereisung geschützt sein.
  3. Absatz 4,Flammendurchschlagsicherungen müssen so eingebaut sein und gewartet werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind sofort zu erneuern.