eine Bauprüfung;
BGBl. Nr. 449/1988
449. Verordnung: Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
ABSCHNITT 5
Prüfungen
Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks
Paragraph 26, (1) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor ihrer Genehmigung von einem gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen zu prüfen.
Diese Prüfung umfaßt:
- Litera a
- Litera beine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes;
- Litera ceine Wasserdruckprüfung mit dem auf Grund dieser Verordnung in Betracht kommenden Prüfdruck und
- Litera deine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
- Absatz 2,Bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - und die Prüfungen nach Anhang B.1d des ADR.
- Absatz 3,Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
- Absatz 4,Ist der vorgeschriebene Prüfdruck größer als der höchste Betriebsdruck, so müssen lediglich der Tankmantel einschließlich der äußeren Böden, die Absperreinrichtungen und die Öffnungen und ihre Deckel dem Prüfdruck standhalten. Die übrigen Teile des Tanks müssen einer Dichtheitsprüfung unterworfen werden.
- Absatz 5,Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß Paragraph 37, GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dies nicht gefährlich ist und die gleichen Ergebnisse zeigt.