BGBl. Nr. 449/1988
449. Verordnung: Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
ABSCHNITT 4
Zulassung von Tanks
Paragraph 69, Tanks, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen für die Beförderung eines anderen Stoffes nicht zugelassen werden.