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BGBl. Nr. 597/1988

kundgemacht 17.11.1988 RIS↗Parlament↗
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Scheidemünzen zu 50 Schilling „600 Jahre Universität Wien“ 2 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.