BGBl. Nr. 597/1988
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber
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§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Paragraph 4,
Die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu 10 Schilling werden ab 1. September 1974 eingezogen. Mit Ablauf des 31. März 1975 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch noch bis 31. März 1977 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen und umgewechselt.