Absatz eins,Die eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs römisch zwei., umrahmt von den Jahreszahlen „976 – 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen.
BGBl. Nr. 597/1988
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
- Absatz 2,Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen.
- Absatz 3,Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
