Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie das Prägejahr „1982“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
BGBl. Nr. 597/1988
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
- Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat das Kopfbild von Joseph Haydn mit den Jahreszahlen „1732“ und „1982“ sowie die Inschrift „Joseph Haydn“ zu zeigen.
- Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.
