Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes „Österreichisches Hauptmünzamt“ in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen.
BGBl. Nr. 597/1988
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Münze Österreich Aktiengesellschaft
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der Rechtsübergang gemäß Absatz eins, tritt am 1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember 1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner 1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen. Vom Bundesminister für Finanzen ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen Hauptmünzamt verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
- Absatz 3,Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gemäß Absatz eins, ist eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes vorzulegen, die durch einen vom Bundesministerium für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt als Gründungsprüfungsbericht gemäß Paragraphen 25 und 45 Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu Buchwerten aufzustellen.
- Absatz 4,Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.
- Absatz 5,Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.
§ 7neu
Steuerrechtliche Bestimmungen
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftssteueräquivalent befreit.
- Absatz 2,Die Vorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
- Absatz 3,Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
- Absatz 4,Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ zu ersetzen; Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.