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BGBl. Nr. 600/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 102neu
in Kraft 01.01.1989 – 30.09.1993 · idF BGBl. Nr. 600/1988 · danach: BGBl. Nr. 693/1993 § 102↗RIS↗

Entscheidung durch den Senat

Paragraph 102, (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (Paragraph 92, Absatz eins,) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

  1. Absatz 2,Das Kartellobergericht entscheidet in einem Siebenersenat.