im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchführung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,
BGBl. Nr. 600/1988
600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
Auskunftspflicht
Paragraph 118, (1) Folgende Personen sind - soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht - verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,
- Ziffer 3im Verfahren über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsteller und der Antragsgegner und
- Ziffer 4für die Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (Paragraph 112, Absatz 2,) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören, sowie Verbände und Vereinigungen dieser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweig von Bedeutung sind.
- Absatz 2,Wird eine Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
- Absatz 3,Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (Paragraph 112,) verwertet werden.
- Absatz 4,In Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (Paragraph 112, Absatz 2,) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.