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BGBl. Nr. 600/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 127neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.10.1993 · idF BGBl. Nr. 600/1988 § 127↗RIS↗

römisch dreizehn. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 127, (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs, insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach Paragraph 12, noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach Paragraph 31, sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.

  1. Absatz 2,Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.