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BGBl. Nr. 600/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 129neu
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 600/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002 § 129↗RIS↗

römisch vierzehn. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafbestimmungen

Kartellmißbrauch

Paragraph 129, (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise (Paragraph 23, Ziffer 3,) benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem Kartell die Voraussetzungen nach Paragraph 23, fehlen, auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.

  1. Absatz 2,Der Absatz eins, ist auf die Änderung von Preisen nach Paragraph 18, Absatz 2 und auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Hat das Strafgericht auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmittel gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Das Strafgericht hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.