Absatz eins,Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen österreichischen Häfen durch deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
BGBl. Nr. 608/1988
608. Bundesgesetz: Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Genehmigung der Kabotage
Paragraph eins,
- Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn
- Ziffer einsInteressen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und
- Ziffer 2die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige liegt.
- Absatz 3,Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
- Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Güter eingeschränkt werden.
- Absatz 5,Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Absatz eins, ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.