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BGBl. Nr. 644/1988

kundgemacht 02.12.1988 RIS↗
644. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zollgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1988, mit der das Zollgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 644/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollgesetz 1988 (ZollG) neu § 0↗RIS↗
§ 134neu
in Kraft 03.12.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 644/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 § 134↗RIS↗

Abfertigung der Reisenden

Paragraph 134,

Die Abfertigung der Reisenden und ihres Handgepäcks sowie eine allfällige Anweisung des Reisegepäcks finden nach Tunlichkeit im stehenden oder fahrenden Zug statt. Die Reisenden sind jedoch verpflichtet, sich mit ihrem Handgepäck in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu begeben, wenn die Abfertigung im Zug nicht mit genügender Sicherheit durchgeführt werden kann; das gleiche gilt, wenn sich unter dem Handgepäck für den Handel bestimmte Waren oder solche Waren befinden, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen und für die die erforderliche Bewilligung fehlt.