Absatz eins,Die Zollämter erster Klasse sind befugt, alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.
BGBl. Nr. 644/1988
644. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zollgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1988, mit der das Zollgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Zuständigkeit der Zollämter
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt, Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe abzufertigen, daß
- Litera aAbfertigungen zum freien Verkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn
- Ziffer einsdie Waren im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebracht werden und nicht für den Handel bestimmt sind oder
- Ziffer 2für die Waren die Zollfreiheit nach den Paragraphen 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den im Paragraph 29, Absatz eins, genannten Fällen ein Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit vorgelegt wird oder Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
- Ziffer 3die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und die Festsetzung der Abgaben durch das Zollamt ohne besondere Schwierigkeiten vorgenommen werden können;
- Litera bAbfertigungen im Vormerkverkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der Litera a, Ziffer eins, oder 3 gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre handelt, für die eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, das betreffende Zollamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen in der Ausübungsbewilligung als Abfertigungszollamt zugelassen wurde.
Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,) - Absatz 3,und (4) (Entfällt; Artikel römisch drei, der Kundmachung)