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BGBl. Nr. 644/1988

kundgemacht 02.12.1988 RIS↗
644. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zollgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1988, mit der das Zollgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 644/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollgesetz 1988 (ZollG) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 03.12.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 644/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 § 51↗RIS↗

Anmelder, Bevollmächtigter

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Jeder, der die Ware im Gewahrsam hat oder die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen dem Zollamt vorlegen kann, ist befugt, eine Anmeldung abzugeben (Anmelder).
  2. Absatz 2,Die Parteien im Zollverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie dies kannte oder kennen mußte.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 19,)