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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 17 § 0↗RIS↗
§ 131geändert2. Gegenstandslose Eintragungen: Abs 2 lit c
in Kraft 01.04.1976 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 91/1976 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 131↗RIS↗
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 131↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
2. Gegenstandslose Eintragungen.
§ 131.
(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
b) verjährt ist,
c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1000 1 500 S, bei wiederkehrenden Leistungen 300 500 S jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.
(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.
Anmerkung
vgl. § 19 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen