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BGBl. Nr. 599/1989

kundgemacht 15.12.1989 RIS↗
599. Verordnung: Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung — AEV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung — AEV)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1989× zu AEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 16.12.1989 – 10.08.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1989 · danach: BGBl. II Nr. 266/1999 § 13↗RIS↗

Einbringung von Gebühren

Paragraph 13, (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

  1. Absatz 2,Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.