BGBl. Nr. 599/1989
599. Verordnung: Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung — AEV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung — AEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Einbringung von Gebühren
Paragraph 13, (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
- Absatz 2,Der Kostenbeamte des Gerichtes hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.