Absatz eins,Minderjährige Nachkommen des Erblassers, die auf dem Erbhof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Volljährigkeit, längstens aber bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit weiter angemessen auf dem Erbhof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können.
BGBl. Nr. 658/1989
658. Bundesgesetz: Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Versorgungsansprüche
Paragraph 16,
- Absatz 2,Solange die minderjährigen Nachkommen auf dem Erbhof versorgt werden, können sie die Auszahlung ihrer Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust ihres Versorgungsrechts zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf volljährige Nachkommen des Erblassers, die sich wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.