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BGBl. Nr. 658/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗
658. Bundesgesetz: Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 658/1989× zu Kärntner Erbhöfegesetz 1990×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kärntner Erbhöfegesetz 1990 neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 658/1989 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein nach Paragraph 6, berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren landwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht, einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem nach Paragraph 6, Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof (Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach Paragraph 12, zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.
  2. Absatz 2,Wenn zu einem Nachlaß mehrere Erbhöfe gehören, die nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Bestandteil eines Stammguts sind, und mehrere Personen als Miterben eintreten, sind diese nach der in Paragraph 6, festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.