BGBl. Nr. 660/1989
660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 3 Z 1; Abs 4 (neu)
Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung
§ 20.
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt insoweit, als wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft eines unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen anderen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen übergehen; eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gegenleistung darf, ausgenommen in den Fällen des § 224 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen Steuerpflichtigen bestehen.
2. Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 bleiben Buchgewinne und Buchverluste, ausgenommen solche aus der Vereinigung von Rechten und Pflichten (Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden Steuerpflichtigen außer Ansatz.