für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar);
BGBl. Nr. 667/1989
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Vorläufige Eichbescheinigung
Paragraph 11, (1) Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
- Ziffer eins
- Ziffer 2für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
- Absatz 2,Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.