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BGBl. Nr. 667/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 667/1989× zu Schiffseichverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.1990 – 04.10.2005 · idF BGBl. Nr. 667/1989 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 § 11↗RIS↗

Vorläufige Eichbescheinigung

Paragraph 11, (1) Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar);
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  1. Absatz 2,Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.