Meßbänder aus Stahl, 30 m lang;
BGBl. Nr. 667/1989
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
ABSCHNITT 3
Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte
Paragraph 13,
Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, geeicht sein müssen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Meßstöcke von 5 m, 3 m, 2 m und 1 m Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Holz bestehen, quadratischen Querschnitt haben und mit einer oder mehreren Libellen versehen sein; die Enden müssen mit Schuhen aus korrosionsbeständigem Nichteisenmetall versehen sein; in einer breiten, flachen Nut, die auf einer Seite über die ganze Länge verläuft, muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein;
- Ziffer 3Klappmaßstäbe von 2 m Länge;
- Ziffer 4Tiefenmaße, bestehend aus zwei Schenkeln, die im rechten Winkel fest verbunden oder fest verschraubbar sind; auf dem senkrechten Schenkel muß auf beiden Seiten eine Zentimeterteilung angebracht sein, deren Nullpunkt im Scheitel des Winkels liegt; der waagrechte Schenkel muß so lang sein, daß mit seiner Oberkante das Anwinkeln des Fahrzeugbodens möglich ist.