Absatz eins,Alle Maße werden am Fahrzeug selbst genommen.
BGBl. Nr. 667/1989
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Aufnahme der Maße
Paragraph 15,
- Absatz 2,Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
- Absatz 3,Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
- Absatz 4,Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
- Absatz 5,Die in den Absatz 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.