Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 667/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 667/1989× zu Schiffseichverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 667/1989 § 15↗RIS↗

Aufnahme der Maße

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Alle Maße werden am Fahrzeug selbst genommen.
  2. Absatz 2,Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
  3. Absatz 3,Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
  5. Absatz 5,Die in den Absatz 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.