BGBl. Nr. 667/1989
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Eichraum
Paragraph 16,
Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Fahrzeuges, der von der Leerebene (Paragraph 17,), der oberen Eichebene (Paragraph 18,) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (zB Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.