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BGBl. Nr. 667/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 667/1989× zu Schiffseichverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 667/1989 § 18↗RIS↗

Obere Eichebene

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Fahrzeug fahren kann, schwimmt.
  2. Absatz 2,Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Fahrzeug einzuhalten hat.