Absatz eins,Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Fahrzeug fahren kann, schwimmt.
BGBl. Nr. 667/1989
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Obere Eichebene
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Fahrzeug einzuhalten hat.