Absatz eins,Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, festgelegt.
BGBl. Nr. 667/1989
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Ebene der größten Eintauchung
Paragraph 25,
- Absatz 2,Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Fahrzeug einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.