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BGBl. Nr. 667/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 667/1989× zu Schiffseichverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 667/1989 § 25↗RIS↗

Ebene der größten Eintauchung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, festgelegt.
  2. Absatz 2,Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Fahrzeug einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.