Absatz eins,Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.
BGBl. Nr. 252/1990
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125neu
Paragraph 125, Führung der Wasserbücher
- Absatz 2,Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
- Absatz 3,Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, Absatz eins und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.
- Absatz 4,Angaben in der Evidenz gelten - sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen - bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.