Absatz eins,Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 74 bis 76,
BGBl. Nr. 252/1990
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88neu
Paragraph 88, Bildung von Wasserverbänden
- Absatz 2,Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.
- Absatz 3,Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
- Absatz 4,Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
- Absatz 5,Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 93, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.