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BGBl. Nr. 38/1990

kundgemacht 19.01.1990
38. Änderung von Absatz 11 des Anhangs 1 des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
ÄNDERUNG VON ABSATZ 11 DES ANHANGS I DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1990× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 1