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BGBl. Nr. 172/1991

kundgemacht 09.04.1991 RIS↗
172. Bundesgesetz: Bundesschatzscheingesetz
Bundesgesetz über die Ausgabe von Bundesschatzscheinen (Bundesschatzscheingesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 172/1991× zu Bundesschatzscheingesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesschatzscheingesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 10.04.1991 – 30.10.2012 · idF BGBl. Nr. 172/1991 · danach: BGBl. I Nr. 91/2012 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.
  2. Absatz 2,Der jeweilige Stand der gemäß Absatz eins und gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 5 Milliarden Schilling nicht übersteigen.