Absatz eins,Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Bundesbediensteten auf Verlangen der Gesellschaft weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Schönbrunner Tiergartenamt sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
BGBl. Nr. 420/1991
420. Bundesgesetz: Schönbrunner Tiergartengesetz
Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Pensionsbehörde für die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.