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BGBl. Nr. 423/1991

kundgemacht 06.08.1991 RIS↗
423. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 423/1991× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 2611 § 0↗RIS↗
§ 451neu
in Kraft 01.09.1991 – 28.02.2001 · idF BGBl. Nr. 423/1991 · danach: BGBl. II Nr. 107/2001 § 451↗RIS↗

Paragraph 451, Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.

  1. Absatz eins,Ansuchen um Abschriften oder Amtsbestätigungen sind in das nach GeoForm. Nr. 104 zu führende Verzeichnis, Anfragen von Parteien und Behörden in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
  2. Absatz 2,Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.