Absatz eins,Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis im Sinne des Paragraph 4, GUG dienen die entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten Verzeichnisse des Grundsteuer- oder Grenzkatasters.
BGBl. Nr. 423/1991
423. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 458neu
Hilfsverzeichnisse
Paragraph 458,
- Absatz 2,Das Personenverzeichnis hat jeweils für das Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen der Eintragung anzugeben.
- Absatz 3,Die nichtverbücherten Grundstücke sind für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der Einlagezahlen 50 000 bis 50 002 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.