Absatz eins,Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.
BGBl. Nr. 423/1991
423. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 573neu
Form und Inhalt der Eintragungen
Paragraph 573,
- Absatz 2,Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.
- Absatz 3,Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.