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BGBl. Nr. 468/1991

kundgemacht 28.08.1991 RIS↗
468. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV
Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV)
Kundmachung BGBl. Nr. 468/1991× zu EPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eignungsprüfungsverordnung 1991 (EPV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.09.1991 · idF BGBl. Nr. 468/1991 § 2↗RIS↗

Anberaumung der Eignungsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach Paragraph 39, Absatz 2, oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).
  2. Absatz 2,Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Absatz eins, sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.