Absatz eins,Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach Paragraph 39, Absatz 2, oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).
BGBl. Nr. 468/1991
468. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV
Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Anberaumung der Eignungsprüfung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Absatz eins, sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.